ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Schneeräumung Firma snowgreens Grießner GsbR.

1. Vertragsumfang und Gültigkeit
1.1. Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle Dienstleistungen, die vom Auftragnehmer im Rahmen der Geschäftsbeziehung mit dem Auftraggeber durchgeführt werden. Sie gelten auch dann, wenn ein gesondertes Auftragsschreiben des Auftraggebers vorliegt, welches diese Geschäftsbedingungen nicht enthält. Abänderungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Bestätigung durch im Firmenbuch eingetragenen vertretungsbefugte Personen des Auftragnehmers und gelten nur für den einzelnen Geschäftsfall. Die übrigen Mitarbeiter des Auftragnehmers sind nicht bevollmächtigt, Änderungen oder Nebenabreden zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu vereinbaren. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden für das gegenständliche Rechtsgeschäft und die gesamte Geschäftsbeziehung ausgeschlossen.

2. Leistungsdauer
2.1. Der Vertrag über die Schneeräumung erstreckt sich – sofern mit dem Auftraggeber schriftlich nichts Abweichendes vereinbart wurde – über 5 Monate, und zwar vom 1. November eines Jahres bis zum 31. März des Folgejahres. Die Verpflichtungen des Auftragnehmers aus der mit dem Auftraggeber abgeschlossenen Vereinbarung treten 7 Tage nach Abschluss des Vertrages in Kraft.

2.2. Der zwischen den Parteien abgeschlossene Reinigungsvertrag gilt grundsätzlich für einen unbefristeten Zeitraum. Wird der Vertrag vom Auftraggeber nicht innerhalb von drei Monaten nach Ende einer Schneeräumungssaison schriftlich gekündigt, verlängert sich der Vertrag jeweils für eine weitere Schneeräumungssaison. Der Auftragnehmer hat ein Kündigungsrecht bis Ende September.

2.3. Im Falle eines unbefristeten Hausbetreuungsvertrages, der auch andere Leistungen als den Winterdienst inkludiert, kann dieser vom Auftraggeber während der Schneeräumsaison nur zum 31. März gekündigt werden. Allfällige Kündigungsfristen verlängern sich bis 31. März.

3. Leistungsumfang
3.1. Die Betreuung der vertragsgegenständlichen Verkehrsflächen erfolgt grundsätzlich in dem aus den nachstehenden Klauseln ersichtlichen Umfang.

3.2. Der konkrete Leistungsumfang wird zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber in einer gesonderten Vereinbarung bzw. Planskizze festgelegt. Falls der Auftraggeber keinen Plan bzw. keine Planskizze übermittelt, in der eine konkrete Darstellung der für den Winterdienst vorgesehenen Flächen enthalten ist, wird der Auftragnehmer den Winterdienst nur auf jenen Flächen durchführen, bei denen er annimmt, dass diese Flächen Vertragsgegenstand sind. Der Auftragnehmer ist jedoch nicht verpflichtet, versperrte, verstellte oder sonst unbegehbare Flächen zu betreuen. Die Räumung und Bestreuung der vereinbarten Flächen erfolgt nach Maßgabe der nachfolgenden Bedingungen sowie der anwendbaren gesetzlichen Vorschriften (§ 93 Abs 1 Straßenverkehrsordnung 1960, § 1319 a ABGB). Der Auftraggeber ist verpflichtet, während der in diesen Geschäftsbedingungen festgeschriebenen organisatorisch bedingten Reaktionszeit des Auftragnehmers selbst für die Einhaltung der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften Sorge zu tragen.

Falls durch die Nicht-Vorlage oder verspätete Vorlage einer Planskizze Flächen nicht oder nur unzureichend geräumt werden (z.B. Stiegen, Gehwege, Lieferantenzufahrten etc.) und dadurch Folgeschäden auftreten, wird für diese Folgeschäden keine Haftung übernommen und es ist der Auftraggeber verpflichtet, den Auftragnehmer diesbezüglich auch bei direkter Inanspruchnahme durch Dritte schad- und klaglos zu halten.

3.3. Sofern mit dem Auftraggeber keine anders lautende Vereinbarung getroffen wird, erfolgt die Räumung und Streuung im folgenden Ausmaß:
• Gehsteige 2/3 ihrer Gesamtbreite
• in Fußgeherzonen 1 m breit an der Häuserfront;
• Zufahrten zu Stellplätzen bzw. Garagen (Privatstraßen) 2,5 m breit;
• Haus-, Müllzugänge 1,5 m breit.
Bei verparkten Flächen bedarf der Umfang der durchzuführenden Räumung und Streuung sowie die Übernahme der Haftung einer gesonderten Vereinbarung.

3.4. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer den Zutritt zu den zu reinigenden Flächen zu ermöglichen. Der Auftragnehmer ist ohne Verlust seines Anspruches auf Entgelt von der Leistungserbringung befreit, solange ihm nicht der notwendige Zutritt ermöglicht wird oder die Verkehrsflächen nicht zugänglich sind (z.B. abgestellte Fahrzeuge). Überlässt der Auftraggeber dem Auftragnehmer zur Sicherstellung des Zugangs einen Schlüssel, so ist dieser vom Auftragnehmer nach Beendigung des Vertragsverhältnisses zurückzustellen. Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber bei Verlust des überlassenen Schlüssels nur für den Wiederbeschaffungswert.

3.5. Die Räumung des Schnees erfolgt grundsätzlich maschinell. Eine händische Nachbearbeitung erfolgt nur bei gesonderter Vereinbarung mit dem Auftragnehmer gegen zusätzliches Entgelt. Die maschinell gereinigten Flächen werden bei Bedarf entsprechend den gesetzlichen Vorschriften bestreut. Ein Anspruch des Auftraggebers auf „Schwarzräumung“, also Räumung bis auf den Asphalt, besteht nicht.

3.6. Der Umfang der Räumung und Streuung orientiert sich an der Wettersituation. Es ist mit einer Bestreuung im Zeitraum von 5-8 Stunden nach Beginn des Niederschlags zu rechnen. Bei anhaltenden Schneeflächen erfolgt eine Räumung im Intervall von 5-8 Stunden.

3.7. Streusplitt darf bei sonstigem Haftungsausschluss nicht entfernt werden. Die Wahl des Streumaterials bleibt dem Auftragnehmer überlassen.

3.8. In Fällen von vom Parteiwillen unabhängigen Umständen (Fälle höherer Gewalt, z.B. Zusammenbruch des Individualverkehrs, extreme Schneemengen, Schneeverwehungen, andauernder gefrierender Regen) kann der Auftragnehmer eine regelmäßige Räumung und Streuung nicht gewährleisten. Bei Eintreten einer solchen Extremsituation kann es daher zu nicht im Einflussbereich des Auftragnehmers liegenden Verzögerungen und Unterbrechungen der Dienstleistungen kommen. Solche Verzögerungen oder Unterbrechungen der Leistungen des Auftragnehmers berechtigen den Auftraggeber nicht zu einer Reduktion des Entgeltes. Der Auftraggeber ist bei Vorliegen eines Falles von höherer Gewalt bei sonstiger eigener Haftung selbst verpflichtet, die gesetzlich erforderlichen Räumungs- und Streuungsmaßnahmen zu setzen. Der Auftragnehmer wird die vereinbarten Räumungs- und Streuungsarbeiten jedenfalls spätestens 4 Stunden nach Wegfall der höheren Gewalt, erforderlichenfalls in eingeschränktem Ausmaß, durchführen.

3.9. Die vereinbarungsgemäß zu reinigenden Flächen werden nur nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Schneeablagerfläche geräumt. Ein allfällig erforderlicher Abtransport von Schnee sowie das Auftürmen des Schnees über 80 cm Höhe erfolgt nur bei gesonderter Vereinbarung mit dem Auftragnehmer gegen zusätzliches Entgelt. Eine Ablagerung von Schnee auf Grünflächen erfolgt auf Risiko des Auftraggebers. Etwaige Ersatzansprüche wegen daraus resultierenden Beschädigungen oder erforderliche Reinigungen sind ausgeschlossen. Der Auftraggeber hat geeignete Schneelagerflächen zu definieren bzw. zur Verfügung zu stellen, andernfalls diese vom Räumdienst praxisnah ausgewählt werden. Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass es dadurch zu einem temporärem Raumverlust kommen kann.

3.10. Die Behandlung von Schnee und Glatteis, welche nicht unmittelbar auf natürlichem Niederschlag zurückzuführen sind z.B. durch defekte Dachrinnen, Schmelzwasser, vom Dach fallender Schnee (Tauwetterkontrolle), Verunreinigung durch Schneepflugschnee, erfolgt nur bei gesonderter Vereinbarung mit dem Auftragnehmer gegen zusätzliches Entgelt. Dies gilt auch bei regionalem „Schneefall“, welcher durch Industrieabgase ausgelöst wird. Der Auftraggeber haftet für etwaige Schäden aus einem der aufgezählten Ereignisse bis zum mit dem Auftragnehmer vereinbarten Räumungszeitpunkt unmittelbar selbst. Ebenso obliegt es dem Auftraggeber, Passanten vor der Gefahr von Dachlawinen zu warnen und eine entsprechende Abhilfe am Dach selbst vorzunehmen. Schneestangen oder Fahnen werden nur nach gesonderter Beauftragung aufgestellt und werden auch gesondert in Rechnung gestellt. An jeder Hausfront werden 2 Schneestangen bzw. Fahnen aufgestellt.

3.11. Eine Entfernung von Streumittel auf nicht-öffentlichen Flächen erfolgt nur bei gesonderter Beauftragung durch den Auftraggeber. Dem Auftragnehmer steht für die Durchführung dieser Leistung ein gesondert zu vereinbarendes Entgelt zu.

3.12. Bei Auftragsübernahme nach dem 1. November eines jeden Jahres geschieht dies unter der Voraussetzung, dass die zu betreuenden Flächen um 22.00 Uhr des Vortages des Vertragsbeginnes gereinigt werden.

3.13. Es besteht keine Verpflichtung, Streugut aus den Grünflächen zu entfernen. Eine Entfernung erfolgt nur nach gesonderter Beauftragung und gesonderter Verrechnung.

4. Haftung
4.1. Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber für Schäden, welche auf grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung seiner Mitarbeiter zurückzuführen sind. Das Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit muss der Auftraggeber beweisen.

4.2. Der Auftragnehmer verpflichtet sich weiters, den Auftraggeber von sämtlichen Ansprüchen Dritter, die aus einer nachweislich grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung der Mitarbeiter des Auftragnehmers resultieren, schad- und klaglos zu halten. Voraussetzung dafür ist, dass der Auftraggeber den Auftragnehmer von solchen Ansprüchen schriftlich benachrichtigt hat und dem Auftragnehmer alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber bei einem Schadensfall bei der umfassenden Aufklärung des Sachverhaltes unentgeltlich zu unterstützen.

Der Auftragnehmer ist für solche Schäden nicht haftbar, die auf das Verhalten bzw. eine Unterlassung des Auftraggebers selbst, eines Dritten, auf Zufall oder höhere Gewalt zurückzuführen sind. Weiters haftet der Auftragnehmer nicht für Ereignisse, die sich auf bereits geräumten, aber nachträglich durch Dritte (z.B. einparkende Fahrzeuge, Straßenschneeräumgeräte, spielende Kinder usw.) verunreinigten Flächen ereignen.

4.3. Die Haftung wird für Flächen, die von Fahrzeugen befahren werden (z.B. Gehsteigüberfahrten), sowie für Schrägflächen und Unebenheiten am Boden ausgenommen.

4.4. Es wird keine Haftung für allenfalls entstehende Schäden übernommen, die durch das Aufbringen von Streumittel und Streusalz (NaCl) verursacht werden.

4.5. Keine Haftung besteht auch für Schäden, welche durch die Lagerung oder das Zusammenschieben von Schnee entstehen, insbesondere wird kein Streusplitt aus angrenzenden Wiesenflächen entfernt.

4.6. Jeder Schaden ist bei sonstigem Verzicht auf Schadenersatzansprüche binnen 8 Tagen ab Erkennbarkeit (Schneelage) schriftlich anzuzeigen. Der Auftraggeber verzichtet auf Schadenersatzansprüche nach dieser Frist. Für Schadenersatzansprüche Dritter haftet der Auftragnehmer in Hinblick auf diese Geschäftsbedingungen bis 3 Monate nach Ende der Schneeräumsaison.

4.7. Reklamationen sind vom Auftraggeber sofort zu melden, um eine unverzügliche Überprüfung und Nachräumung oder Streuung zu ermöglichen.

4.8. Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass auch im Zuge der ordnungsgemäßen Räumung Schleifspuren am Boden oder entlang von Randsteinen etc. auftreten können. Diesbezügliche Beeinträchtigungen führen zu keinen Schadenersatzpflichten des Auftragnehmers.

Handelt es sich bei den zu räumenden Flächen um Flächen, die nur durch Schotter befestigt sind, nimmt der Auftraggeber zur Kenntnis, dass bei maschinellem Einsatz eine bodensatte Räumung wie bei Asphaltflächen nicht möglich ist. Es kann bei der Räumung von Schotterflächen einerseits zu einer stärkeren Verfrachtung von Schotter oder andererseits zu größeren Restschneeauflagen kommen. Diese Umstände begründen keine Haftung des Auftragnehmers.

Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden an Randsteinen, Gebäuden etc., die im Zuge der üblichen Schneeräumung entstehen (z.B. das Lockerwerden, Wegbrechen oder Abbrechen von Kanten und Randsteinen durch den Anpressdruck des Räumgutes oder durch das Anfahren bei üblichen Geschwindigkeiten). Der Auftragnehmer haftet weiter nicht für Schäden durch Räumgeräte an Verkehrsflächen (z.B: Schachtdeckel, Rigole, Einfassungen, Frostausbrüche etc.), die bei Schneelage nicht eindeutig ersichtlich sind.

4.9. Der Auftraggeber ist außerdem verpflichtet, Einfassungen von Grünanlagen und Abgrenzungen zu nicht zu räumenden Flächen, die bei Schneelage nicht eindeutig erkennbar sind, deutlich zu kennzeichnen. Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass der Einsatz von Salz zu Schäden führen kann. Derartige Schäden an Pflanzen, Gebäuden, Bodenflächen etc. des Auftraggebers führen zu keinen Schadenersatzpflichten des Auftragnehmers und es verpflichtet sich der Auftraggeber, bei einer direkten Inanspruchnahme durch Dritte (z.B. Eigentümer benachbarter Grundstücke etc.) völlig schad- und klaglos zu halten.

5. Entgelt
5.1. Der Anspruch auf Entgelt ist vom Ausmaß der wetterbedingt anfallenden Arbeiten unabhängig. Er besteht auch dann im vollen Umfang, wenn die Räumung und Streuung aus Umständen unterbleibt, auf welche der Auftragnehmer keinen Einfluss hat (z.B. Fälle höherer Gewalt Pkt 3.7, Pkt 3.3, Straßenbauarbeiten) bzw. wenn die Wettersituation nur eine geringe Anzahl von Einsätzen oder gar keine Einsätze erforderlich macht.

5.2. Im Falle einer Veräußerung der Liegenschaft oder Wechsel der Hausverwaltung haftet der ursprüngliche Auftraggeber für sämtliche Außenstände und alle zukünftig entstehenden Forderungen aus dem Räumungsvertrag bis zu einer Schuldübernahme durch den Rechtsnachfolger oder einer ordnungsgemäßen Kündigung des Vertrages.

5.3. Das vereinbarte Entgelt ist innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungslegung zu begleichen. Monatliche Raten sind gesondert zu vereinbaren.

5.4. Das vereinbarte Entgelt wird wertgesichert und vermindert oder erhöht sich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des jährlich festgestellten Preisindexes der Gebäudereinigerinnung ergeben sollte.

5.5. Ein Zahlungsverzug des Auftraggebers entbindet den Auftragnehmer – ungeachtet seiner sonstigen gesetzlichen Ansprüche – von jeder Reinigungsverpflichtung und Haftung. Der daraus resultierende Arbeitsausfall führt zu keiner Reduzierung des Entgeltes.

5.6. Ist der Auftraggeber bei monatlicher Ratenzahlung um mehr als 7 Tage säumig, ist der Auftragnehmer ohne weitere Mahnung berechtigt, mit sofortiger Wirkung die Schneeräumung und Streuung einzustellen und den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu beenden.

5.7. Bei einer Mehrheit von Liegenschaftseigentümern haften diese für die Verpflichtungen aus diesem Vertrag solidarisch.

5.8. Die Haftung für Beschädigungen an Bodenflächen jeglicher Art, die durch den ortsüblichen Einsatz von Räumgeräten entstehen, wird ausgeschlossen.

6. Aufrechnungsverbot
6.1. Die Fälligkeit des vertraglich festgelegten Entgeltes wird durch die Geltendmachung behaupteter Gewährleistungs-, Schadenersatz- oder sonstiger Ansprüche nicht aufgeschoben. Insbesondere steht dem Kunden wegen derartiger Ansprüche kein Recht auf Zurückbehaltung des Werklohnes oder eine Aufrechnung zu.

7. Schlussbestimmungen
7.1. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages und/oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ungültig sein oder ungültig werden, so wird hierdurch der übrige Inhalt des Vertrages und der Geschäftsbedingungen nicht berührt. Die Vertragspartner werden die ungültige Regelung durch eine Bestimmung ersetzen, die den ungültigen Bestimmungen möglichst nahe kommt.

7.2. Der Auftragnehmer ist berechtigt, sich zu Durchführung seiner Leistungen eines Subunternehmers zu bedienen.

7.3. Für allfällige Streitigkeiten aus diesem Vertrag gilt die ausschließliche örtliche Zuständigkeit des sachlich in Betracht kommenden Gerichts in Graz als vereinbart.

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